ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
der FMH FRIEDRICH Maschinenhandelgesellschaft mbH
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Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer Mietverträge.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende
Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
I. Allgemeines
1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich
für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
4. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen oder auch im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen, ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit,
Verwendungsmöglichkeit und Wartungserfordernissen der Mietgegenstände werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht
kommenden Ansprüche. Darüber hinaus bestehen keine Schadenersatzansprüche für Abweichungen vertraglich oder vorvertraglich vereinbarter Bereitstellungstermine der Mietgegenstände. In solchem Fall besteht erst ab Zeitpunkt der Bereitstellung der Mietgegenstände Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises.
II. Beginn und Ende der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. die Geräteausgabe erfolgt Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr, am Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll des Mietvertrages den Zustand der übernommenen Mietgegenstände.
3. Der Mietvertrag hat alle vom Mieter gemieteten Mietgegenstände nach Art und Menge zu enthalten. Mit seiner Unterschrift im Mietvertrag bestätigen die Vertragsparteien den Umfang der darin beschriebenen Mietgegenstände, die voraussichtliche Mietdauer, den vereinbarten Mietpreis, das Übergabeprotokoll und die Anerkennung der Allgemeinen Mietbedingungen. Erst damit erwirkt der Mieter das Recht auf Nutzung der Mietgegenstände.
4. Der Vermieter hat die Mietgegenstände in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
5. Dem Mieter steht es frei, die Mietgegenstände rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
6. Werden Mietgegenstände durch Dritte abgeholt und geht der Abholung nicht die Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter voraus, so muss der Dritte durch eine schriftliche Vollmacht des Mieters beauftragt sein, die Mietgegenstände beim Vermieter zu übernehmen und den Mietvertrag in allen unter II/3 Satz 2 genannten Bestandteilen rechtskräftig zu unterschreiben.
7. Beauftragt der Mieter den Vermieter mit dem Transport der Mietgegenstände zu einem vereinbarten Lieferort und geht dem Transport die Unterzeichnung des Mietvertrages nicht voraus, so hat ein schriftlicher Auftrag des Mieters vorzuliegen, der den Umfang der Mietgegenstände, gewünschte Transportleistungen und die voraussichtliche Mietzeit beinhaltet.Die Unterzeichnung des Mietvertrages mit den unter II/3 genannten Bedingungen erfolgt dann am vereinbarten Lieferort.
8. Die Mietzeit endet mit der Rückführung der Mietgegenstände.
9. Die Rücklieferung hat zu den unter II/1 genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die im Mietvertrag nach Art und Menge enthaltenen Mietgegenstände dem Vermieter übergeben wurden.
10. Der Erfüllungsort der Rücklieferung ist die Adresse des Vermieters.
11. Mit der Rücklieferung sind die Mietgegenstände auf Schäden und Mängel zu überprüfen und im Rückgabeprotokoll des Mietvertrages aufzunehmen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob der Mieter oder Vermieter den Schaden oder Mangel zu vertreten hat. Werden die Mietgegenstände mangel- und schadenfrei zur Nutzung bei Mietbeginn übergeben, so trägt der Mieter die Beweispflicht, dass er den Schaden oder Mangel am Mietgegenstand bei Rücklieferung nicht zu vertreten hat.
12. Mit der Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll des Mietvertrages erkennen beide Vertragsparteien die Rückgabe der Mietgegenstände nach Umfang und Zustand an. Ausgenommen davon sind verdeckte Schäden, welche der Mieter zu vertreten hat. Diese sind dem Mieter sofort nach dem Bekanntwerden anzuzeigen
13. Wird der Vermieter durch den Mieter mit dem Rücktransport der Mietgegenstände zum Sitz des Vermieters beauftragt, so hat der Mieter dem Vermieter einen schriftlichen Auftrag mindestens 24 Stunden vor Rücklieferung mit genauer Angabe des Abholungsortes und der Übergabezeit der Mietgegenstände zu erteilen.
14. Zum Zeitpunkt der vereinbarten Rücklieferung hat der Mieter die Mietgegenstände im transportfähigen Zustand mit dem zur Beladung notwendigen Personal bereitzustellen. Andernfalls werden dem Mieter zusätzlich anfallende Transport- und Lohnkosten in Rechnung gestellt.
15. Die Sorgfaltspflicht des Mieters über die Mietgegenstände bleibt bis zum Zeitpunkt ihres Rücktransports bestehen.
16. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietgegenstände mit den Bedingungen von II 8/9/11/12 hat bei Rücktransport durch den Vermieter, am vereinbarten Abholungsort zu erfolgen. Andernfalls gilt die Miete als nicht beendet.
17. Wird das Mietgerät in der vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Mietzeit endet dann zum Zeitpunkt der vereinbarten Abholung durch den Vermieter.
III. Berechnung und Zahlung der Miete und Nebenkosten
1. Grundlage für die Berechung der Mieten ist die Mietpreisliste, die zum Zeitpunkt des Mietvertrages gilt.
2. Der Mietpreis ermittelt sich nach Arbeitstagen (Montag-Freitag) ohne Feiertage, die im Bundesland Sachsen gelten wie folgt:
1.-4. Tag = Tagesmietpreis / pro Tag
5.-19.Tag = Wochenmietpreis / pro Tag ab 20. Tag = Monatsmietpreis / pro Tag
Der Mietpreis ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
3. Verändert sich die vom Mieter bei Vertragsabschluss angegebene voraussichtliche Mietdauer, so wird der Mietpreis gemäß II/2 berechnet, welcher der tatsächlichen Mietdauer entspricht.
4. Die Veränderung der voraussichtlichen Mietdauer ist durch den Mieter spätestens zum Zeitpunkt des Eintretens dem Vermieter schriftlich per Post oder per Fax mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die Pflicht, so verwirkt er bei einer längeren
Nutzung der Mietgegenstände eine jeweils günstigere Mietgestaltung, wie sie sich unter III/2 ermitteln würde.
5. Der Mietberechnung wird eine tägliche Nutzungszeit der Mietsachen bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt. Kürzere Mietzeiten können nicht vereinbart werden.
6. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand länger als 8 Stunden, so erhöht sich der Mietpreis im Verhältnis zum Mietpreis bei einer Nutzungsdauer bis zu 8 Stunden. Die tatsächliche Nutzungsdauer ermittelt sich aus der Differenz der Betriebsstunden zwischen Mietvertragsbeginn und Mietvertragsende. Werden die Betriebsstunden bei Mietbeginn und Mietende nicht auf dem Mietvertrag vermerkt, so kann der Vermieter nur eine Nutzungszeit der Mietsachen bis zu 8 Stunden dem Mieter für die Berechnung der Miete in Ansatz bringen. Werden die Betriebsstunden bei Mietbeginn und Mietende nicht auf dem Mietvertrag vermerkt, so kann der Vermieter nur eine Nutzungszeit der Mietsachen bis zu 8 Stunden dem Mieter für die Berechnung der Miete in Ansatz bringen
7. Alle Kosten für An- und Abtransport, Krankosten etc., Reinigungskosten, Betriebsstoffe, sowie Warte-, Be- und Entladezeiten werden nach gültigen Preislisten bzw. in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet.
8. Die Kosten für Reparaturleitungen an Mietgegenständen, welche der Mieter zu vertreten hat, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
9. Der Vermieter versichert alle Mietgegenstände, ausgenommen davon sind Schäden, welche der Mieter selbst zu vertreten hat. Grundlage für die Berechung der Mietversicherung ist die Mietpreisliste, die zum Zeitpunkt des Mietvertrages gilt. Der Versicherungsbeitrag ist ausschließlich auf Kalendertage zu leisten. Der Versicherungsbeitrag wird im Mietvertrag gesondert ausgewiesen und ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Die Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,-€ trägt der Mieter.
10. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist gesetzt, so kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Vom Verzugsbeginn hat der Mieter 4% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz zu zahlen.
11. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf den entstanden Kosten, danach auf entstandener Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.
12. Leistet der Mieter den im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und die Mietgegenstände herauszuverlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Mieter aus anderen Verträgen mit der Firma Friedrich Maschinenhandelsgesellschaft mbH im Zahlungsverzug befindet.
13. Auch für den Fall, dass Gründe vorliegen, aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieterkündigen und die Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen.
14. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, aus den in III/12/13 genannten Gründen und liefert der Mieter die Mietgeräte nach Aufforderung nicht zurück, so werden dem Mieter alle Transport-, Beund Entladungs-, Lohn- und sonstige Kosten in Rechnung gestellt. Die Forderungen, die aus dem Mietvertrag erwachsen, bleiben davon unberührt.
IV. Pflichten des Mieters
1. Verlust oder Beschädigung und Mängel an Mietgegenständen sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei größeren Beschädigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Der Mieter darf das Mietobjekt ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters, wie das Einräumen von Rechten irgend welcher Art an den Mietgegenständen.
3. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen an dem Mietobjekt geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die daraus entstehenden Schäden des Vermieters ersatzpflichtig.
5. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass das gemietete Gerät nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
V. Mängelrüge und Haftung
1. Bei Ausfall der Mietgegenstände ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Stillstand nicht vom Mieter zu vertreten sind.
2. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat oder die von ihm anerkannt wurden, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen. Nur nach Absprache mit dem Vermieter hat der Mieter das Recht, die Behebung von Mängeln und Schäden selbst ausführen zu lassen. Der Vermieter trägt dann nur die Kosten, die ihm selbst entstanden wären .
3. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
4. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung des Mietgegenstandes bei ihm oder bei Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Dieses Personal gilt als Erfüllungs- und Verrichtungshilfe des Mieters.
VI Schlussbestimmung
1. Alle von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichenden Regelungen müssen schriftlich vereinbar sein.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks - ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten Leipzig. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz oder Vermögen des Kunden befinden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Oktober 2002