Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingugen

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen in laufenden oder künftigen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

AGB als PDF-Datei herunter laden.

I Angebot und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn uns zugegangeneAufträge oder Bestellungen schriftlich bestätigt wurden oder die von Kunden bestellten Liefergegenstände und Leistungen ausgeliefert oder erbracht wurden.
  3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftlichen Bestätigung durch uns.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Ist ein Kostenvoranschlag notwendig hat die Leistung durch uns erst dann zu erfolgen, wenn der Kunde den Auftrag auf Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt hat.

II Umfang der Leistungs- und Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir sind jederzeit zur Änderung berechtigt. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
  3. Die notwendigen Leistungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlages sind kostenpflichtig und sind dem Kunden auch dann in Rechnung zu stellen, wenn die durch den Kostenvorschlag notwendige Leistung nicht erbracht werden soll.
  4. Stellen wir während der Durchführung der Leistungen Schäden oder Mängel fest, die nicht Umfang des Kostenvoranschlages sind, so haben wir den Kunden darüber schriftlich zu informieren und eine Erweiterung des Leistungsumfangs ebenfalls schriftlich bestätigen zu lassen.

III Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab unserem Lager, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils gesetzlichen Höhe berechnet.
  2. Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der durch uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Stunden und Kostensätze der jeweiligen Betriebsstätte Anwendung.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist sofort bei Lieferung der Ware ohne Abzug zu erfolgen.
  4. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig.
  5. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt der Kunde eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wahlweise sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Im Falle des Rücktritts verbleiben die bis zum Rücktritt erfolgten Zahlungen bei uns als Entschädigung für die Überlassung der Benutzung des Vertragsgegenstandes und/oder geleisteter Dienste.
  6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluß uns bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die durch uns bestritten werden, ist ausgeschlossen.

IV Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseren Einflussbereichs liegen, oder bei Hindernissen, für die Dritte verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
  3. Entsteht dem Kunden wegen einer durch uns verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit uns fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzug, wegen Nichtlieferung oder Nichtleistung sind der Höhe nach in jedem Fall auf den der Lieferung oder Leistung zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt und uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.

V Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln durch uns, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus VIII in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI Eigentumsvorbehalt/erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
  2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VII Pfandrecht

  1. Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

VIII Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern haben, die innerhalb 12 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und Verschleiß wird keine Haftung übernommen.
  3. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt das die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch uns, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur:
    − bei grobem Verschulden
    − bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorrausehbaren Schadens
    − in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    − beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

IX Rechte des Kunden auf Rücktritt und Wandlung sowie sonstige Haftung

  1. Liegt Leistungsverzug im Sinne des IV der Liefer- und Leistungsbedingungen vor und gewährt der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
  2. Der Kunde hat ferner ein Wandlungsrecht, wenn wir eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Liefer- und Leistungsbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Wandlungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch uns
  3. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelchen Art, und zwar auch von solchen Schäden die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur:
    − bei grobem Verschulden
    − bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    − in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    − beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.

X Gerichtsstand/anwendbares Recht/salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, Leipzig.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Juli 2004